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DAS WACHSTUMSCHANCENGESETZ - APRIL 2024

Nach langem Warten wurde das Wachstumschancengesetz nun am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bundesrat hatte am 22.3.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz zugestimmt.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – kurz „Wachstumschancengesetz“ – soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.

Die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz haben wir Ihnen hier aufgelistet:
• Aufwendungen für Geschenke – Grenze steigt von 35 EUR auf 50 EUR (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG)
• Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG) &
degressive AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG)
• Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG steigt von 20% auf 40%
• Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 EUR auf 1.000 EUR (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG)

Das Wachstumschancengesetz hat noch weitere Änderungen mit sich gebracht. Gerne Informieren wir Sie ausführlich über die betroffenen Änderungen.

Sprechen Sie uns gerne an.

E-RECHNUNG IN DEUTSCHLAND AB 2025 – BUNDESRAT MACHT DEN WEG FREI

1. Gesetzgebungsprozess
Nach langem Warten und einem komplexen Gesetzgebungsprozess ist es so weit: Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) zugestimmt, das die Einführung einer E-Rechnungspflicht in Deutschland ab 2025 vorsieht. Diese Pflicht wurde erstmals im Koalitionsvertrag 2021 angekündigt und im Sommer 2023 durch einen Durchführungsbeschluss des EU-Rates ermöglicht. Obwohl das Gesetz zeitweise aufgrund von Unstimmigkeiten im Bundesrat blockiert war, wurde es nach einer Verschiebung der Abstimmung in das Jahr 2024 nun endlich genehmigt. Formell fehlen nun nur noch die Gegenzeichnung und Ausfertigung des Gesetzes.

2. Umfang der nationalen E-Rechnungspflicht in Deutschland ab 2025
Ab dem 01.01.2025 werden nationale B2B-Umsätze von der E-Rechnungspflicht erfasst. Das bedeutet, dass inländische Unternehmer verpflichtet sind, für steuerbare Leistungen E-Rechnungen auszustellen, sofern der Rechnungsempfänger ebenfalls im Inland ansässig ist. Diese Pflicht erstreckt sich auf Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sowie auf inländische umsatzsteuerliche Betriebsstätten. Ausnahmen von dieser Pflicht gelten lediglich für Kleinbetragsrechnungen und Rechnungen über Fahrausweise.

3. Definition einer E-Rechnung
Die E-Rechnung wird neu definiert und muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen oder durch eine Vereinbarung zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger ein anderes Format nutzen, das die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben ermöglicht. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten als „sonstige Rechnungen“.

4. Übergangsregelungen
Die E-Rechnungspflicht tritt am 01.01.2025 in Kraft, wobei Übergangsregelungen nur für den Rechnungsaussteller gelten. Rechnungsempfänger sind ab 2025 uneingeschränkt zum Empfang von E-Rechnungen verpflichtet. Für Rechnungsaussteller gelten verschiedene Übergangsfristen, wobei die meisten erst ab 2027 von der E-Rechnungspflicht betroffen sind. Unternehmen müssen jedoch ihre ERP-Systeme bereits ab 2025 auf den Empfang von E-Rechnungen umstellen.

Die Einführung der E-Rechnungspflicht markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung Digitalisierung und Effizienz im Geschäftsverkehr und erfordert entsprechende Anpassungen seitens der Unternehmen.

KLAIBER ALS "EXZELLENTER ARBEITGEBER 2024" AUSGEZEICHNET

KLAIBER AUSGEZEICHNET IM BRANCHENVERGLEICH.

Bei uns steht exzellente Mitarbeiterförderung an erster Stelle. Wertschätzendes Betriebsklima, hervorragendes Arbeitsumfeld, faire Vergütung – bei uns ist Exzellenz Programm. Wir sind stolz auf diese Anerkennung und darauf, wie sich unser Team bei uns wohl fühlt.

 

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KLAIBER PRAXIS-TIPP: NEUE STEUERLICHE HERAUSFORDERUNGEN IM UMGANG MIT KRYPTOWERTEN

Aktuell erreichen uns vermehrt Kontrollmitteilungen und Anfragen des Finanzamts über Einkünfte aus Kryptowerten aus dem Ausland. Daher möchten wir Sie über die jüngsten Entwicklungen im Bereich des automatischen Informationsaustauschs (AIA) bei Transaktionen von Kryptowerten informieren.

Am 17. Oktober 2023 hat der Rat der EU offiziell die Richtlinie zur Änderung der EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) angenommen. Diese Entwicklung richtet den Fokus der Steuerbehörden auf Kryptowerte und vermögende Einzelpersonen (siehe auch Pressemitteilung des Rates der EU vom 17.10.23).

Die Überarbeitungen beinhalten die Einbeziehung zusätzlicher Arten von Vermögenswerten und Einkünften, insbesondere Kryptowerte. Steuerbehörden werden nun zu einem automatischen Austausch von Informationen verpflichtet, die von den meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bereitgestellt werden müssen. Der bisher dezentrale Charakter von Kryptowerten hat es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bisher erschwert, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen. Die Meldepflicht gemäß DAC8 soll 2026 beginnen, sodass die erste Meldung am 31. Januar 2027 fällig wird. Betroffen sind hiervon auch weitere neuartige Finanzprodukte wie E-Geld, E-Geld-Tokens und digitale Zentralbankwährungen.
Zusätzlich wird der bestehende automatische Informationsaustausch auf grenzüberschreitende Steuervorbescheide vermögender Privatpersonen sowie auf Informationen über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, ausgeweitet.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften sollen ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Für individuelle Beratung stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen.

KLAIBER NEUJAHRSFEIER 2024

Inzwischen ist es Tradition, dass das KLAIBER-Team anstelle von Weihnachten das neue Jahr gemeinsam feiert.

Nach einer kleinen Runde durchs verschneite Albstadt ging es in die festliche Villa Haux zurück. Mit Glühwein & Pizza war die Kälte schnell abgeworfen und nach ein paar ermutigenden Worten der Geschäftsleitung gab es Spiele, viel Spaß mit der VR Brille und ausgelassene Stimmung. So ließ sich der Abend schön ausklingen und das neue Jahr fand einen positiven Start.

 

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KLAIBER AUF DER AZUBI-MESSE "STARTKLAR" IN EBINGEN - JANUAR 2024

Am 11. und 12. Januar 2024 war KLAIBER mit einem Stand auf der „STARTKLAR“ Azubi-Messe vertreten.
Wir blicken zurück auf erfolgreiche Messetage und bedanken uns bei allen Besuchern der 1. Azubi-Messe in Albstadt-Ebingen.

 

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BRUCHTEILSGEMEINSCHAFT ERBRINGT KEINE LEISTUNGEN GEGEN ENTGELT ALS UNTERNEHMER

WIR BETRACHTEN FOLGENDEN FALL:

Mehrere Personen erwerben gemeinsam einen Mähdrescher, die Rechnung lautet auf die „Gemeinschaft“. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dieses gemeinschaftlichen Erwerbs und der kostenlosen Überlassung des Mähdreschers unter den Gemeinschaftern. Folgende Aspekte müssen in solch einem Fall berücksichtigt werden.

Unternehmereigenschaft:
Die Bruchteilsgemeinschaft wird nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer betrachtet. Die Prüfung der Unternehmereigenschaft erfolgt auf der Ebene der einzelnen Gemeinschafter.

Leistungsbezug:
Die einzelnen Gemeinschafter gelten als Leistungsempfänger. Ein von der Gemeinschaft bestimmter Vertreter besitzt die Originalrechnung, während die anderen Kopien erhalten. Dieser Aspekt wirft Licht auf die Frage, wie die Leistungsbeziehung zwischen Gemeinschaft und Gemeinschaftern gestaltet ist.

Vorsteuerabzug:
Der Vorsteuerabzug steht nur demjenigen Gemeinschafter zu, der selbst Unternehmer ist und die bezogene Leistung für sein Unternehmen nutzt. Die Rechnung kann an die Gemeinschaft ausgestellt werden, wobei es genügt, den vollen Namen und die vollständige Anschrift anzugeben. Die Aufzeichnungen der Gemeinschaft müssen die Namen der übrigen Gemeinschafter enthalten, die ihren Vorsteuerabzug in ihren persönlichen Voranmeldungen geltend machen.

Wichtiger Hinweis:
Diese Regelung gilt für alle Bruchteilsgemeinschaften, die Gegenstände unentgeltlich an Gemeinschafter überlassen. Es ist zu beachten, dass die Option nach § 9 UStG für jeden Vermietungsumsatz an jeden Gemeinschafter separat geprüft werden muss.

Schlussfolgernd erfordert die umsatzsteuerliche Behandlung von gemeinschaftlich erworbenen Wirtschaftsgütern eine genaue Prüfung der Unternehmereigenschaft auf individueller Gemeinschafterebene. Die klare Aufteilung des Vorsteuerabzugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sind entscheidend für die korrekte Abwicklung solcher Geschäfte. Die vorliegenden Urteile des BFH vom 22.11.2018 und 7.5.2020 bieten dabei wichtige Leitlinien.

VERJÜNGUNG AUF MANAGEMENTEBENE – DIE NEUE KLAIBER GESCHÄFTSFÜHRUNG

Mit dem 04.05.2023 hat Alexander Holzhofer die Position des Geschäftsführers der Klaiber GmbH Steuerberatungsgesellschaft übernommen und leitet damit gemeinsam mit Gerd Klaiber und Sinja Pfeifer das in Albstadt verwurzelte, national und international agierende Unternehmen. Mit dieser Personalentscheidung setzt KLAIBER konsequent die vor 2 Jahren begonnene Zukunftsausrichtung für das Unternehmen, wie auch die Verjüngung auf der Managementebene, fort. Der 33- jährige Steuerberater und Fachberater International trat 2018 in das mittelständische, schwäbische Unternehmen ein und übernahm 2020 bereits die Funktion des Teamleiters bei KLAIBER, mit der gleichzeitigen Bestellung zum Prokuristen. Die Ernennung zum Geschäftsführer ist für den in Balingen geborenen Holzhofer ein weiterer konsequenter Schritt in seiner beruflichen und persönlichen Entwicklung. „Ich freue mich sehr auf diese spannende Aufgabe und die damit verbundenen Herausforderungen und bin überzeugt, dass wir die besondere Erfolgsgeschichte der KLAIBER Group nachhaltig, zukunftsorientiert und dem digitalen, internationalen Zeitalter entsprechend weiterschreiben werden“, so Alexander Holzhofer über seine Position. Er übernimmt das operative Geschäft im Bereich Unternehmensnachfolge, -umstrukturierung und Digitalisierung. „Alex kennt das Unternehmen und hat die Entwicklung von KLAIBER äußerst erfolgreich mitgestaltet. Mit seinem Fachwissen wird er der Zukunft des Unternehmens wichtige Impulse geben und dieses damit positiv beeinflussen. Ich freue mich sehr auf die weitere Zusammenarbeit und wünsche ihm viel Erfolg für seine neue Aufgabe.“ so Sinja Pfeifer über den neuen Kollegen in der Geschäftsführung.

Die Klaiber GmbH Steuerberatungsgesellschaft hat sich gemeinsam mit dem weiteren Unternehmen in der KLAIBER Group (Klaiber Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Klaiberconsulting SL) ganz der Tätigkeit als Brückenbauer verschrieben. Gerd Klaiber, der Gründer des Unternehmens, fasst das wie folgt zusammen: „Wir wollen unseren Mandanten die bestmögliche steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Betreuung vor Ort, aber auch über Grenzen hinweg ermöglichen. Mit unserem guten, internationalen Netzwerk können wir unsere Mandanten sicher auf dem Weg über die Grenzen begleiten und haben dabei nicht nur die Steuern im Blick. Auch ökonomische, rechtliche und kulturelle Themen werden dabei beleuchtet. Mit unserer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreuen wir gerne lokal verwurzelte, aber auch multinationale Unternehmen und schlagen auch hier die Brücken von den nationalen Anforderungen zu denen, die durch die Internationalisierung gegeben sind.“ Die KLAIBER Group setzt auf dieser Grundlage ihr rein organisch begründetes Wachstum auch in diesem Geschäftsjahr mit über 20 % fort und verkörpert als agiles Dienstleistungsunternehmen einen nachhaltigen Partner für Familien und mittelständische Unternehmen.

PV-ANLAGE VERSTÄNDLICH FORMULIERT - JUNI 2023

#Photovoltaikanlage: ständig ändern sich hier die Vorgaben. Und wer kennt es nicht – die Informationen, die wir hierfür zur Verfügung gestellt bekommen, sind kompliziert und unverständlich formuliert. BIS JETZT!  Nun hat uns die Finanzverwaltung ein KLasse Merkblatt an die Hand gegeben, welches wir sehr gerne mit Ihnen teilen möchten.

Unter folgendem Link finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema PV-Anlage super verständlich und anschaulich zusammengefasst: Ihre Photovoltaikanlage – Weniger Steuern, weniger Bürokratie (bundesfinanzministerium.de)

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NEUE MITTEILUNGSPFLICHTEN FÜR AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN MIT INLÄNDISCHEM GRUNDVERMÖGEN

Ab dem 30. Juni 2023 gelten neue Mitteilungspflichten für ausländische Gesellschaften, die inländisches Grundvermögen besitzen. Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf die verstärkte Umsetzung von Wirtschaftssanktionen als Mittel der Außenpolitik. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19. Dezember 2022 enthält Regelungen zur verbesserten Zuordnung von Vermögenswerten.

Eine der neuen Regelungen betrifft die Verknüpfung von im Grundbuch eingetragenem Immobilienbesitz mit dem Transparenzregister, um eine höhere Transparenz im Immobilienbereich zu schaffen. Bestandsimmobilien ausländischer Gesellschaften müssen demnach dem Transparenzregister gemeldet werden. Bisherige Verpflichtungen galten bereits für den Erwerb von im Inland belegenen Immobilien sowie für den Erwerb von Anteilen an Grundstücksgesellschaften.

Seit dem 28. Dezember 2022 besteht die Meldepflicht nicht nur für den Neuerwerb von Grundstücken und Grundstücksgesellschaften, sondern auch für bereits bestehende Immobilien. Ausnahmen von der Meldepflicht können bestehen, wenn bereits eine Mitteilungspflicht zum Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaates besteht.

Meldeverpflichtete Auslandsgesellschaften haben eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023 für „direkte“ Immobilienerwerbe vor dem 1. Januar 2020 und für Beteiligungserwerbe von mindestens 90% an deutschen Gesellschaften mit Immobilieneigentum vor dem 1. August 2021.

Derzeit stehen multinationale Unternehmen daher vor großen Herausforderungen bei der Vorbereitung der Implementierung der globalen Mindestbesteuerung. Die Vereinheitlichung und Konsolidierung von Daten in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen erfordert erheblichen Aufwand, da bisher kein vergleichbarer Informationsbeschaffungsprozess vorhanden war. Neben den materiellen steuerrechtlichen Entwicklungen werden Unternehmen auch verstärkt mit verfahrensrechtlichen Pflichten konfrontiert, insbesondere im Bereich der Transparenzpflichten. Diese werden kontinuierlich verschärft, nicht nur im Steuerrecht, sondern auch in anderen Sachverhalten. Beispiele dafür sind Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit digitalen Plattformen (DAC7), Meldepflichten für Kryptowerte und E-Geld (DAC8), Offenlegungspflichten in Bezug auf Lieferketten (LkSG) oder die Einführung von Transparenzregistern.

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Es ist daher ratsam, die neuen Mitteilungspflichten genau zu beachten und fristgerecht zu erfüllen. Die Vielzahl der „Transparenzpflichten im internationalen Steuerrecht“ stellt durch die erforderlichen Reporting-Anforderungen, wie anlassbezogene Mitwirkungspflichten und Meldepflichten mittlerweile eine erhebliche Herausforderung für Steuerpflichtige dar. Hier sind Sie bei den Rechtsexpert*innen und Steuerberater*innen der KLAIBER Group selbstverständlich bestens beraten.

JAHRESSTEUERGESETZ 2022

Das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurde am 20.12.2022 im BGBl 2022 I S. 2294 verkündet. Es wurde gegenüber dem Regierungsentwurf umfassend geändert und um zahlreiche neue Regelungen erweitert.

Folgende Punkte sorgen endlich durch gesetzliche Klarstellungen für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit:

1. Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG)

Mit Urteil v. 22.11.2018 – V R 65/17 ( NWB QAAAH-06916) hat der V. Senat des BFH abweichend von der (bis dahin) ständigen Rechtsprechung des BFH sowie von der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne nicht Unternehmer sein.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde um eine Aussage ergänzt, die klarstellt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.
Unternehmer können daher auch nichtrechtsfähige Personengemeinschaften sein, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und damit im Wirtschaftsverkehr als Unternehmer auftreten. Dies betrifft beispielsweise Bruchteilsgemeinschaften.

2. Die „richtige“ ZM und die Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG)

Durch die Aufhebung von § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG wurde klargestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten.

a) Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG)

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) steuerfrei, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nachgekommen ist und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig oder vollständig abgegeben hat. Bislang wurden diese Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG durch die Aussage ergänzt, dass die in § 18a Abs. 10 UStG geregelte Pflicht, eine als unrichtig oder unvollständig erkannte Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen, hiervon unberührt bleibe.

Mit dem JStG 2022 wurde § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG aufgehoben. Damit wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese ist allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG) maßgebend.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen besteht hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.

Gibt der Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist eine korrigierte oder eine erstmalige Zusammenfassende Meldung für den betreffenden Meldezeitraum vollständig und richtig ab, lebt die Steuerbefreiung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wieder auf bzw. die Voraussetzungen liegen bei einer erstmaligen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung für die Steuerbefreiung in diesem Zeitpunkt erstmals vor. Durch die Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung für den betreffenden Meldezeitraum gelten die vorangegangenen Versäumnisse des Unternehmers als hinreichend entschuldigt.

Für Fragen steht Ihnen das KLAIBER Team gerne zur Verfügung.

UMSATZBESTEUERUNG VON BAULEISTUNGEN AB 2023

Anbei finden Sie das aktuelle Merkblatt zur „Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft“ vom 27.01.2023.

Sie finden darin die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen – insbesondere für Bauunternehmer, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach §13b Abs. 2 UStG schuldet.

Falls Sie Fragen zur Umsatzbesteuerung haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

STATISTISCHE MELDUNG IM AUSSENWIRTSCHAFTSVERKEHR

Gemäß §§ 67 und 68 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind alle Unternehmen, öffentliche Stellen und Privatpersonen mit Sitz in Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet, jeden außenwirtschaftlichen Kapitalfluss monatlich elektronisch an die Deutschen Bundesbank zu melden.

Gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 lit. b AWG i.V.m. § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 67 Abs. 1, auch i.V.m. § 68 Abs. 1 AWV eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 19 Abs. 6 AWG mit Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Zahlungsmeldungen (Z4-Meldung):

Zu den meldepflichtigen Geschäftsvorfällen gehören Zahlungen von mehr als 12.500 Euro pro Monat oder Gegenwert, die inländische Unternehmen, öffentliche Stellen oder Privatpersonen an ausländische Unternehmen leisten oder von ausländischen Unternehmen entgegennehmen. Dazu gehören unter anderem Überweisungen oder Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck, Wechsel, Barzahlungen sowie Aufrechnungen und Verrechnungen. Der Meldepflicht unterliegt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.

Von der Meldepflicht befreit sind Zahlungen für den Im- und Export von Waren sowie für die Gewährung, Aufnahme und Rückzahlung von Krediten, bei welchen die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist weniger als 12 Monate beträgt.

Bestandsmeldungen über Auslandsforderungen und ‑verbindlichkeiten (Z5-, Z5a-, Z5b-Meldung):

Deutsche Unternehmen (ausgenommen Monetäre Finanzinstitute, Investmentaktiengesellschaften und Kapitalverwaltungsgesellschaften für ihre Sondervermögen) haben monatlich alle Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern zu melden, sofern diese mehr als 5 Mio. Euro oder Gegenwert betragen.

Bestandsmeldungen über grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen (K3- und K4-Meldung):

Deutsche Unternehmen, öffentliche Stellen und Privatpersonen sind jährlich dazu verpflichtet, grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen zu melden, wenn der Kapitalanteil oder Stimmrechtsanteil mindestens 10% beträgt und die Bilanzsumme 3 Mio. Euro oder Gegenwert übersteigt.

Gerne prüfen wir vorab gemeinsam mit Ihnen, in welcher Form Sie verpflichtet sind, eine Meldung bei der Deutschen Bundesbank einzureichen und unterstützen Sie bei der Erstellung und Abgabe.

ANSTIEG DER ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER BEI IMMOBILIEN ZUM JAHRESWECHSEL 2022/2023

KLAIBER Praxis-Tipp

Drastischer Anstieg der Erbschaft- und Schenkungsteuer

bei Immobilien zum Jahreswechsel 2022/2023:

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht eine drastische Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für viele Immobilien vor. Bisher wurde der Entwurf medial vor allem in Bezug auf einige vorgesehene Steuererleichterungen wahrgenommen. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sehen allerdings einige Überraschungen vor, sofern der Bundesrat im Dezember dem Jahressteuergesetz 2022 zustimmt.
Anhand bisheriger Musterberechnungen wird ein Anstieg der steuerrelevanten Immobilienwerte bei einzelnen Wohnhäusern und Eigentumswohnungen von 20 bis 30 Prozent geschätzt, bei (teil-)gewerblich genutzten Immobilien droht wegen der sich ändernden Wertermittlung teilweise sogar eine Verdoppelung. Die Änderungen erfolgen, um Bewertungsverfahren an die aktuellen Marktverhältnisse anzupassen.

Die neuen Regeln zur steuerlichen Bewertung betreffen Immobilien, die im Ertrags- und Sachwertverfahren bewertet werden. Hier bezieht sich das Sachwertverfahren auf Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, das Ertragswertverfahren hingegen greift bei Mietwohngrundstücken und Geschäftsgrundstücken.

Künftig sollen regionale Unterschiede in den Baukosten über einen Regionalfaktor erfasst werden, dadurch kann es vor allem in Großstädten zu deutlich höheren Wertansätzen kommen. Für viele Gebäudearten soll zudem die gesetzlich festgelegte Gesamtnutzungsdauer von 70 auf 80 Jahre verlängert werden, was ebenfalls werterhöhende Auswirkungen hat. Ähnliche Auswirkungen sind durch die niedrigeren festen Beträgen der Bewirtschaftungskosten, die sich an der Fläche oder der Anzahl von Wohnungen orientieren, zu erwarten.
Auch die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze sollen für alle Objektarten gesenkt werden, dies erhöht allerdings den Kapitalisierungsfaktor und damit den Steuerwert der Immobilie.

Wenn der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 im Dezember zustimmt, so führen letztlich die Änderungen in den meisten Fällen zu höheren Bewertungen der Immobilien. Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass ein tatsächlich niedrigerer Wert anhand eines Gutachtens weiterhin nachgewiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund sollten im Raum stehende Übertragungen mitunter vorgezogen oder zumindest die Auswirkungen der zukünftigen Regelungen im Einzelfall überprüft werden.

KLAIBER BAUT JUNGE FÜHRUNGSRIEGE WEITER AUS

Als #Geschäftsführerin unterstützt Sinja Pfeifer seit August 2022 das #Führungsteam der KLAIBER GmbH mit an der Spitze. Neben Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Gerd Klaiber und Steuerberater Jochen von Loos kann Sinja Pfeifer hier Ihre langjährige und leitende Erfahrung im Team KLAIBER optimal einsetzen.

2006 schloss Sinja Pfeifer das Studium zur Diplom-Finanzwirtin (FH) an der Fachhochschule in Ludwigsburg erfolgreich ab und begann direkt im Anschluss ihre berufliche Laufbahn als Sachbearbeiterin bei der KLAIBER GmbH. Zwischen 2010 und 2012 war Sinja Pfeifer beim Finanzamt Sigmaringen tätig, bevor sie Ende 2012 wieder zur KLAIBER GmbH zurückkehrte und zur #Steuerberaterin bestellt wurde. Als Fachberaterin für Internationales Steuerrecht betreut Frau Pfeifer mit Ihrem Spezialwissen internationale Konzerne, nationale Unternehmen mit Auslandsbeziehungen sowie international ausgerichtete Familien. Darüber hinaus ist Sinja Pfeifer mit ihrem Team unverzichtbarer fachlicher Ansprechpartner im internationalen Steuerrecht für viele Steuerberatungskanzleien im In- und Ausland. Seit Anfang 2017 war Sinja Pfeifer Teamleiterin und Prokuristin bei der KLAIBER GmbH und leitet seitdem den internationalen Fachbereich, zu dem auch alle umsatzsteuerlichen Fragestellungen gehören. Im September feierte sie ihr 10-jähriges KLAIBER-Jubiläum.

Die zweifache Mutter engagiert sich gerne sozial – unter anderem leitet sie einen Pfadfinderstamm mit 80 Kindern und 20 Betreuern – und musiziert gerne.

„Die Aufnahme von Sinja Pfeifer in die Geschäftsleitung ist auch im Hinblick auf die stets steigenden Anforderungen vor allem in internationalen Steuerrechtsfragen und dem seit Jahrzehnten bestehenden und immer bedeutenderen Schwerpunkt der Gesamtunternehmung in der Beratung internationaler Mandate nur konsequent und für Sinja Pfeifer aufgrund ihrer fachlichen und menschlichen Eigenschaften sehr verdient“ – so Gerd Klaiber.

KLAIBER ist mit dem Stammhaus in Albstadt und den Standorten Balingen, Berlin und Stuttgart national vertreten. Seit Sommer 2021 hat KLAIBER die internationale Präsenz durch Klaiberconsulting S.L. mit Standorten auf Mallorca ausgeweitet. Mit diesem Schritt über die Grenze reagiert KLAIBER auf die anhaltende Mobilität von Unternehmen und Familien im internationalen Kontext durch Kauf und Gründung von Gesellschaften, Wohnsitzverlegung, Vermögensnachfolgen u.v.m.

Wir gratulieren Frau Sinja Pfeifer ganz herzlich zur Bestellung als Geschäftsführerin und wünschen Ihr weiterhin viel Erfolg.

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DIE E-RECHNUNG IN DER EU VERBREITET SICH

Unter dem Titel „VAT in the Digital Age“ bereitet die EU-Kommission aktuell einen Gesetzesentwurf für die elektronische Meldepflicht mittels E-Invoicing auf EU-Ebene vor. Im Hinblick auf die Bekämpfung eines Umsatzsteuerbetrugs ist bereits in mehreren EU-Ländern ein System für die Erstellung von E-Rechnungen eingeführt worden. Und auch in Deutschland haben sich die Ampelparteien im vergangenen Jahr hierfür ausgesprochen. Ob und wann jedoch innerdeutsche oder auch grenzüberschreitende Umsätze von der zukünftigen E-Rechnungspflicht betroffen sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nur gemutmaßt werden.
Die aktuellen Regelungen in Deutschland sind je nach Bundesland unterschiedlich: Öffentliche Auftraggeber des Bundes sowie des Landes Bremen haben E-Rechnungen bereits zum November 2020 verpflichtend gemacht. Anfang 2022 sind die Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg und das Saarland nachgezogen. Weitere Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern, Rehinland-Pfalz und Hessen haben eine Verpflichtung ab 2023 bzw. 2024 angekündigt. Das bevorzugte Format für E-Rechnungen in Deutschland heißt XRechnung. Dieser Standard wurde von der KoSIT (Koordinierungsstelle ‎für IT-Standards) entwickelt um sicherzustellen, dass es einen einheitlichen Standard gibt, welcher die Anforderungen der EU-Richtlinie für elektronische Rechnungen erfüllt und allgemein Verfügbar ist.

Im Folgenden stellen wir Ihnen für einige EU-Länder die bereits bestehenden oder angekündigten Verpflichtungen zum elektronischen Rechnungsaustausch für Unternehmen kurz vor:

Belgien: Landesweit gilt die Pflicht zur E-Rechnung nur ab einem Betrag von 135.000 Euro. Behörden in den flämischen Regionen akzeptieren seit 2018 keine Papierrechnungen mehr. Für die Region Brüssel trifft dies seit November 2020 auch zu. Über das Portal MERCURIUS können die elektronischen Rechnungen eingereicht werden.

Frankreich: Frankreich hat die Einführung der E-Rechnungspflicht für Unternehmen angekündigt. Je nach Unternehmensgröße sind die Fristen unterschiedlich und greifen zwischen Juli 2024 für große Unternehmen und Januar 2026 für alle weiteren Unternehmen mit Sitz in Frankreich. Die Übermittlung erfolgt zentral über einen Server der Finanzverwaltung (Chorus Pro – Möglichkeit zur Registrierung im Portal besteht ab September 2023) und auch dezentral zwischen Unternehmen mithilfe diverser IT-Dienstleister.

Italien: In Italien gibt es die Pflicht zur E-Rechnung an die öffentlichen Auftraggeber bereits seit 2015. Seit 2019 wurde die Pflicht auf B2B- und B2C-Umsätze ausgeweitet. Die Übermittlung erfolgt über einen zentralen Server der Finanzverwaltung (Sistema di Interscambio). Auch für mittlere Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 25.000 Euro gilt seit Mitte 2022 die Pflicht zur elektronischen Rechnung. Kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 25.000 Euro sollen ab 2024 nachgezogen werden.
Weiterhin besteht auch für Umsätze innerhalb der EU die Pflicht zur E-Rechnung – dafür wurde aber die Esterometro (Meldung der grenzüberschreitenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen) für betreffende Unternehmen abgeschafft. Langfristig hat das Land zum Ziel, eine vorausgefüllte Umsatzsteuererklärung einzuführen.

Niederlande: Elektronische Rechnungen an die Zentralregierung sind seit 2017 verpflichtend. An alle öffentlichen Auftraggeber wurde diese Pflicht Mitte 2019 ausgeweitet. Als einheitliches Format wurde „UBL-OHNL“ festgelegt. Die elektronischen Rechnungen müssen diesem Standard entsprechen.

>Österreich: In Österreich sind elektronische Rechnungen an die öffentlichen Auftraggeber bereits seit 2014 Pflicht. Hier erfolgt der Versand über das Onlineportal www.e-rechnung.gv.at in den Formaten ebInterface und PEPPOL-UBL.

Polen: In Polen können Unternehmen seit Januar 2022 E-Rechnungen über das staatliche Portal KSeF (Krajowy System e-Faktur) zentral übermitteln. Die verpflichtende E-Rechnungsstellung für in Polen ansässige Unternehmen soll ab 2024 gelten. Ob die auch für ausländische Unternehmen mit einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in Polen gilt, ist noch offen.

Portugal: Seit Dezember 2020 besteht in Portugal die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber. Für mittlere und kleine Unternehmen gilt dies seit Dezember 2021 ebenso.

Rumänien: In Rumänien müssen öffentliche Auftraggeber elektronische Rechnungen annehmen, die Auftragnehmer sind allerdings zu deren Versand nicht verpflichtet. Zum 1. Juli 2022 wurde die Pflicht zur Ausstellungen von E-Rechnung im RO_CIUS-Standard für bestimmte Warengruppen eingeführt, welche besonders anfällig für Steuerhinterziehung sind. Zu diesen Produktgruppen zählen beispielsweise das Bauwesen, Alkohol sowie Obst und Gemüse.

Slowakei: E-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber sind hier seit 2022 über das Portal IS EFA Pflicht. Für alle Steuerpflichtigen mit Leistungsort in der Slowakei gilt nach einer einjährigen Testphase in 2023 ab 2024 die Pflicht, bei B2B- und B2C-Leistungen ein elektronisches Rechnungssystem einzuführen. Nach aktuellem Stand betrifft dies auch Unternehmen, die in der Slowakei nicht ansässig, sondern nur für umsatzsteuerliche Sachverhalte registriert sind.

Spanien: Auch in Spanien sind bereits seit 2015 E-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber im Format FacturaE verpflichtend, wobei die stufenweise Einführung einer Pflicht für B2B-Leistungen bei in Spanien ansässigen Unternehmen, die einen höheren Jahresumsatz als 8 Millionen Euro erzielen, ab 2024 vorgesehen ist. Die soll auch hier über eine zentrale Plattform erfolgen.

Ungarn: Für Ungarn besteht aktuell noch keine Pflicht zur E-Rechnungsstellung. Allerdings müssen alle B2B- und B2C-Rechnungen über das Portal NAV (Nemzeti Adó- és Vámhivatal) innerhalb eines Tages elektronisch an das zuständige Steueramt gesendet werden.

Besteht bei Ihnen eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte im EU-Ausland, kann die Auseinandersetzung und ggf. Implementierung verschiedener E-Rechnungssysteme in naher Zukunft nicht umgangen werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die weiteren Entwicklungen zum Thema E-Rechnung im Auge zu behalten, um zeitnah mit entsprechenden Anpassungen reagieren zu können.

HOHENZOLLERN REITTURNIER - OKTOBER 2022

Anfang Oktober fand das diesjährige Hohenzollern Reitturnier 2022 auf hohem Niveau im Reitsportzentrum Hohenzollern in Bisingen statt und eröffnete damit ganz traditionell die Hallensaison im Pferdesport.

Und wir waren als Unterstützer dabei – am Freitag, den 07.10.2022 stellt KLAIBER den Geld- und Ehrenpreis bei der Punktespringprüfung Klasse S** – Große Tour –

Herzlichen Glückwunsch an Jörg Oppermann vom Reit- und Fahrverein Elz und seinen Wallach Olymp zu diesem beeindruckenden Sieg.

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KLAIBER BETRIEBSAUSFLUG 2022

Bei herrlichem Sonnenschein und viel Spaß fand unserer Klaiber Betriebsausflug in #Überlingen am schönen #Bodensee statt.

Neben E-Bike fahren und segeln konnten einige Kolleginnen und Kollegen das wunderschöne spätsommerliche Wetter auf der Insel #Mainau genießen.
Nachmittags hatten wir noch die Gelegenheit mithilfe historischen und botanischen Stadtführungen Überlingen zu erkunden.
Nach einem leckeren Abendessen an der Überlinger Seepromenade durften wir den rundum gelungenen Ausflug im Galgenhölzle Überlingen fröhlich ausklingen lassen. Herzlichen Dank an Herrn Michael Jeckel vom Galgenhölzle.

csm Social Media Post Betriebsausflug 2022 02afe6d2b6

KLAIBER PRAXIS-TIPP: QUELLENSTEUER

Schon in der Vergangenheit waren alle Unternehmen, die Lizenzzahlungen ins Ausland leisten, grundsätzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte Quellensteuer in Höhe von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag nach § 50a EStG für das ausländische Unternehmen anzumelden und einzubehalten.

Von dieser Pflicht war man ausgenommen, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorlag. Diese Freistellungsbescheinigung kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Aufgrund einer Änderung im Einkommensteuergesetz befreit die Freistellungsbescheinigung zwar von der Pflicht, die Steuern einzubehalten und abzuführen, jedoch besteht weiterhin die Pflicht, eine Anmeldung nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern abzugeben. Somit muss ab dem 3. Quartal 2021 eine 0,00 Euro Anmeldung auch bei den Fällen abgegeben werden, in welchen eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Dazu finden Sie im Folgenden den neuen Gesetzestext des §50a Abs. 5 EStG, worin es heißt:

„Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend“.

Falls Sie davon betroffen sind, weil Sie Lizenzzahlungen an Muttergesellschaften im Ausland tätigen und dafür noch keine oder bereits eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

KLAIBER-HOCHZEITEN IM JULI 2022

Die KLAIBER-Family durfte im Juli auf drei Hochzeiten tanzen:

wir gratulieren unseren Kolleginnen und Kollegen Frau Madeleine Dapp, Herrn Alexander Holzhofer und
Frau Carmen Halder ganz herzlich zur Trauung und wünschen den frisch Vermählten alles erdenklich Gute für die Zukunft.

csm Hochzeiten 07 2022 Social Media Post bfa53fbe01

"DAS ENDE KRÖNT DAS WERK" - ERFOLGREICH ABGESCHLOSSENE AUSBILDUNG - JULI 2022

HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH

„Das Ende krönt das Werk.“
-William #Shakespeare

…Und Euch ist es gelungen, Euer Werk #erstklassig zu vollenden.

Wir gratulieren und senden -liche Grüße zur bestandenen Prüfung an Frau Kerstin Fritz zur Kauffrau für Büromanagement sowie an Herrn Gabriel Virtaci zum Steuerfachangestellten. Wir sind stolz auf Euch!

Herr Gabriel Virtaci durfte außerdem bei der Zeugnisübergabe der #Steuerberaterkammer eine Rede vor 500 Teilnehmern halten – herzlichen Glückwunsch zu dieser beeindruckenden Ansprache.

csm kf und gv Social Media Post 38682aebf3

HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH ZUR BILANZBUCHHALTERIN - JULI 2022

Wir gratulieren unserer Kollegin Frau Leonie Stephan zur bestandenen Prüfung.

Mit der erfolgreich abgeschlossenen #Weiterbildung zur #Bilanzbuchhalterin
kann Frau Stephan ihr Fachwissen ausbauen und unsere Mandanten weiterhin
auf höchstem Niveau betreuen.

Wir sind stolz auf Dich!
Herzlichen Glückwunsch!

csm sl Bilanzbuchhalter Juli 2022 Social Media Post 289bd26392

KLAIBER GRILLFEST - MAI 2022

FAMILY DAY MIT FOODTRUCK

Unter dem Motto „Spiel und Spaß für die ganze Familie“ fand unser KLAIBER Grillfest im Garten der Villa Haux statt. Bei wunderschönem Wetter konnte die gesamte KLAIBER-Family glücklich gemacht werden: Leckere Burger und Würste vom Grillgut-Food-Truck by Bogenschütz, kühle Getränke und Kinderschminken für die Kleinen.

Besonderes Highlight war die anschließende Führung durch die Villa, bei der sich unsere Kids wie atemberaubende Prinzessinnen oder edle Ritter fühlen durften.

Wir möchten uns bei allen Kolleginnen und Kollegen, Familienmitgliedern und Kindern, Begleitern und Helfern für das tolle Fest bedanken und freuen uns schon heute auf unser nächstes KLAIBER-Event.

Möchtest auch Du Teil der KLAIBER-Family werden? Dann bewirb Dich jetzt! Unsere aktuellen Stellenangebote findest du unter www.kl-klaiber.de/karriere/stellenangebote/

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KLAIBER FEIERT ERFOLGE - INTERNE WEITERBILDUNG FBI - MÄRZ 2022

Herzlichen Glückwunsch!

KLAIBER FEIERT ERFOLGE!

Heute dürfen wir unseren Kolleginnen und Kollegen Kristina Nosova, Eva Henes, Jana Senfle und Daniel Petretschek zum Bestehen der internen #Weiterbildung zum „Fachassistent Internationales Steuerrecht“ von Herzen gratulieren.

Seit Mai 2021 wurden in regelmäßigen Abständen durch unsere Ausbilder Sinja Pfeifer und Alexander Holzhofer #Lehrbriefe mit sämtlichen Fallbeispielen zum Internationalen Steuerrecht durchgearbeitet.
Darüber hinaus konnten die Teilnehmer ihr erlerntes #Fachwissen in den gestellten Hausaufgaben festigen und schlussendlich in der #Abschlussprüfung Mitte März 2022 unter Beweis stellen.

Wir freuen uns und sind sehr stolz, dass unser „Team International“ nun um 4 weitere qualifizierte #Fachkräfte gewachsen ist.
KLAIBER bietet seinen Mandanten seit mehr als 25 Jahren ein außergewöhnlich hohes Maß an #Beratungsqualität.
Um dem wachsenden Anspruch, auch gerade im internationalen Bereich gerecht zu werden, legen wir hohen Wert auf kontinuierliche #Weiterentwicklung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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KLAIBER GRÜNDET KLAIBERCONSULTING S.L. AUF MALLORCA - PRESSEMITTEILUNG MÄRZ 2022

Klaiber GmbH Steuerberatungsgesellschaft gründet KLAIBERCONSULTING S.L. auf #Mallorca

Seit dem 01. September 2021 kooperiert KLAIBER mit der neu gegründeten KLAIBERCONSULTING S.L. nun für Sie auf Mallorca.

Mit ihrem Geschäftsführer Herrn Daniel Anwander, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht, kann die KLAIBERCONSULTING mit einem breit aufgestellten #Netzwerk in Spanien bei allen Fragestellungen privater oder gewerblicher Investitionen auf der iberischen Halbinsel einschließlich der zu Spanien gehörenden Inseln beratend zur Seite stehen.

Neben der Investitions- und Finanzierungsberatung, der steuerrechtlichen Beratung bei Kauf, Übertragung und Nachfolge stehen die rechtlichen Fragestellungen des Wegzugs im Vordergrund.

„Um Doppel- und Mehrfachbelastungen zu vermeiden, kann die steuerrechtliche Deklaration in Spanien mit Kooperationspartnern vor Ort in enger Abstimmung und ohne Kommunikationsverlust bestens gewährleistet werden“ so Daniel Anwander.

Neue #Büroräume im Südwesten Mallorcas

Im modernen und repräsentativen Bürogebäude „The Circle“ (Carrer Illes Canàries 18, Polígono Industrial Son Bugadelles, 07183 Santa Ponsa – Calvià; siehe Foto) ist die KLAIBERCONSULTING S.L. neben Palma nun auch im Südwesten Mallorcas vertreten. „The Circle“ versammelt die Akteure der #Immobilienbranche in Mallorcas erstem innovativen Office-Konzept unter einem Dach. Dieser #Branchenfokus schafft beste Voraussetzungen für synergetische und hoch effiziente Zusammenarbeit.

KLAIBER #Workwide – Mach die Welt zu Deinem Arbeitsplatz!

Nicht zuletzt bietet dieser neue internationale Zweig auch Chancen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von KLAIBER. Denn der Wunsch nach remotem Arbeiten wächst stetig an. KLAIBER bietet nun die Möglichkeit, über einen bestimmten Zeitraum aus fast allen EU-Ländern remote arbeiten zu können und kommt damit dem Wunsch nach mehr #Flexibilität nach.

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HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH ZUM 10-JÄHRIGEN JUBILÄUM - JANUAR 2022

„Leidenschaft steht am Anfang jeden Erfolgs.“

Wir gratulieren unserer Kollegin Frau Ludmila Dik zum 10-jährigen #Betriebsjubiläum bei #KLAIBER.
Vielen Dank für den unermüdlichen #Einsatz!
Mit ihrer aufgeschlossenen und sympathischen Art ist sie eine Bereicherung für Ihre Kollegen und Mandanten.

Wir freuen uns auf viele weitere gemeinsame Jahre!

csm ls jJubilaeum 10 Jahre Social Media Post 02 2022 c3754b9375